Satzung des Kreisverbandes Schwalm-Eder

Aufgrund des § 11 a (4) der Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland und des § 16 (4) der Satzung des Landesverbandes Hessen der Europa-Union hat sich der Kreisverband Schwalm-Eder der Europa-Union in der Kreisversammlung am 29. Januar 1993 folgende Satzung gegeben:  

 

§ 1 Programm, Zweck und Ziel

(1) Der Kreisverband Schwalm-Eder e.V. der Europa-Union ist als europäische Jugend- und Bürgerbewegung eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation.

(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung mit dem Ziel einer Europäischen Union auf föderativer und demokratisch-parlamentarischer Grundlage.

(3) Der Kreisverband bekennt sich zum "Hertensteiner Programm" vom 21.09.1946: Eine auf föderativer Grundlage errichtete europäische Gemeinschaft ist ein notwendiger und wesentlicher Bestandteil jeder wirklichen Weltunion. Entsprechend den föderalistischen Grundsätzen, die den demokratischen Aufbau von unten nach oben verlangen, soll die europäische Völkergemeinschaft die Streitigkeiten, die zwischen ihren Mitgliedern entstehen könnten, selbst schlichten. Die Europäische Union fügt sich in die Organisation der Vereinten Nationen ein und bildet eine regionale Körperschaft im Sinne des Artikels 52 der Charta. Die Mitglieder der Europäischen Union übertragen einen Teil ihrer wirtschaftlichen, politischen und militärischen Souveränitätsrechte an die von ihnen gebildete Föderation. Die Europäische Union steht allen Völkern europäischer Wesensart, die ihre Grundsätze anerkennen, zum Beitritt offen. Die Europäische Union setzt die Rechte und Pflichten ihrer Bürger in der Erklärung der Europäischen Bürgerrechte fest. Diese Erklärung beruht auf der Achtung vor dem Menschen in seiner Verantwortung gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften, denen er angehört. Die Europäische Union sorgt für den planmäßigen Wiederaufbau und für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit sowie dafür, daß der technische Fortschritt nur im Dienste der Menschheit verwendet wird. Die Europäische Union richtet sich gegen niemand und verzichtet auf jede Machtpolitik, lehnt es aber auch ab, Werkzeug irgendeiner fremden Macht zu sein. Im Rahmen der Europäischen Union sind regionale Unterverbände, die auf freier Übereinkunft beruhen, zulässig und sogar wünschenswert. Nur die Europäische Union wird in der Lage sein, die Unversehrtheit des Gebietes und die Bewahrung der Eigenart aller ihrer Völker, großer und kleiner, zu sichern. Durch den Beweis, daß es seine Schicksalsfragen im Geiste des Föderalismus selbst lösen kann, soll Europa einen Beitrag zum Wiederaufbau und zu einem Weltbund der Völker leisten.  


§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Kreisverband Schwalm-Eder e.V. der Europa-Union verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von internationalen Begegnungen, die Durchführung von Studienreisen, Seminaren und öffentlichen Veranstaltungen, die Unterhaltung eines Europa-Bürgerbüros sowie die Teilnahme an Europa - Aktionen und die Mitwirkung am Europäischen Schulwettbewerb.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die ihnen bei der Wahrnehmung übertragener satzungsmäßiger Aufgaben entstanden sind. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften und zulässigen Höchstbeträge.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Europa-Union Hessen, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für "steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

§ 3 Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr und Gliederung

(1) Der Kreisverband Schwalm-Eder der Europa-Union ist ein eingetragener Verein .

(2) Der Sitz des Vereins ist Schwalmstadt, das Europa-Bürgerbüro ist die Geschäftsstelle.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Kreisverband Schwalm-Eder e.V. der Europa-Union ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes Hessen e.V. und über diesen Mitglied des Hauptverbandes der EuropaUnion Deutschland e. V sowie der Union Europäischer Föderalisten.  

 

§ 4 Mitgliedschaft, Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Schwalm-Eder e.V. der Europa-Union kann erworben werden a) von natürlichen Personen b) von Personenvereinigungen sowie von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes, sofern sie sich zu den Zielsetzungen der Europa-Union bekennen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, Minderjährige benötigen die Zustimmung des/der Sorgeberechtigten. Die Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Kreis- und des Landesvorstandes. Die Mitgliedskarte wird vom Landesverband ausgestellt; mit der Ausstellung der Mitgliedskarte gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Mitgliedschaft von Personenvereinigungen oder juristischen Personen endet durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung.

(4) Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum 31.12. des Geschäftsjahres erklärt werden.

(5) Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es gegen die Satzungen der EuropaUnion verstößt, Programm und Ziel der Europa-Union gröblich gefährdet, sein Verhalten das öffentliche Ansehen der Europa-Union schädigt oder trotz Mahnung mit mehr als zwölf Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

(6) Über den Ausschluß entscheidet der Kreisvorstand. Gegen einen vom Kreisvorstand ausgesprochenen Ausschluß kann der/die Betroffene beim Landesvorstand Berufung einlegen. Das Ausschluß- und Berufungsverfahren regelt § 10 der Landessatzung.  

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen

(1) Personen, die sich um den Kreisverband Schwalm-Eder e.V. der Europa-Union besondere Verdienste erworben haben, können durch die Kreisversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Ehemaligen Vorstandsmitgliedern kann in Anerkennung ihrer Verdienste Sitz und Stimme im Vorstand ehrenhalber verliehen werden (Ehrenvorsitzende/r bzw. Ehrenbeisitzer/in).

(3) Für Auszeichnungen gelten die Regelungen des Landesverbandes.  

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mindestbeitrag wird von der Landesversammlung der Europa-Union Hessen e.V. mit einfacher Mehrheit festgesetzt und vom Kreisverband erhoben.

(2) Der Kreisverband hat vom Mindestbeitrag einen von der Landesversammlung festzusetzenden Anteil an den Landesverband abzuführen.  

 

§ 7 Vereinsleitung und Organe des Kreisverbandes

Der Kreisverband Schwalm Eder e.V. der Europa-Union wird von der Kreisversammlung und dem Kreisvorstand geleitet.  

 

§ 8 Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung ist oberstes Beschluß- und Kontrollorgan des Kreisverbandes. Sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit, nimmt den Arbeitsbericht des Kreisvorstandes, den Kassenbericht des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin und den Kassenprüfungsbericht der Kassenprüfer/innen entgegen. Sie beschließt die Entlastung des Vorstandes. (

2) Die Kreisversammlung wählt a) den Kreisvorstand (entsprechend § 11.1 der Satzung) b) zwei Kassenprüfer/innen c) die Delegierten zur Landesversammlung jährlich nach den Bestimmungen der Landessatzung.

(3) Kreisvorstand und Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Vorstandsmitgliedern ist die Wiederwahl zulässig. Bei Kassenprüfern/innen ist nur die einmalige Wiederwahl zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, rückt der/die gewählte Stellvertreter/in für den Rest der Amtszeit nach. Andernfalls wird die Stelle für diese Zeit durch den Vorstand kommissarisch besetzt.

(4) Die zwei Kassenprüfer/innen sind der Kreisversammlung zu einem Kassenprüfungsbericht verpflichtet.

(5)Die Kreisversammlung tritt einmal im Jahr als ordentliche Kreisversammlung (Jahreshauptversammlung) zusammen. Sie wird mit einer Frist von mindestens drei Wochen mit Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung, die zu Beginn der Kreisversammlung zu bestätigen ist, schriftlich vom Kreisvorstand einberufen.

(6) Eine außerordentliche Kreisversammlung ist auf Beschluß des Kreisvorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen.  

 

§ 9 Stimmrecht und Beschlußfassung

(1) Die Kreisversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Wahlen können nur durchgeführt und Satzungsänderungen nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung der Kreisversammlung auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.

(2) In der Kreisversammlung sind alle Mitglieder des Kreisverbandes (natürliche und juristische Personen) mit je einer Stimme stimmberechtigt. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.

(3) Die Kreisversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

(4) Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(5) Anträge zu Gegenständen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Verhandlung zugelassen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung (s. § 14.3 der Satzung).

(6) Über die Beschlüsse der Kreisversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.  

 

§ 10 Wahlen

(1) Für die von der Kreisversammlung durchzuführenden Wahlen wird ein Wahlvorstand gebildet, bestehend aus dem/der Wahlleiterin und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen, die durch Zuruf bestimmt und anschließend bestätigt werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind während der Ausübung ihres Amtes nicht wählbar.

(2) Einzeln gewählt werden in getrennten, geheimen Wahlgängen die Mitglieder des Kreisvorstandes entspr. § 11.1 a - . Die Kreisversammlung legt die Zahl der stellvertretenden Kreisvorsitzenden fest; sie können entspr. § 10.7 gemeinsam gewählt werden.

(3) Gemeinsam gewählt werden in je einem geheimen Wahlgang die Beisitzer/innen des Kreisvorstandes in der von der Kreisversammlung beschlossenen Anzahl sowie die Delegierten der Landesversammlung in der vom Landesvorstand festgelegten Anzahl.

(4) Die Kassenprüfer/ innen können offen durch Handaufheben gewählt werden.

(5) Zu Beginn eines jeden Wahlganges fordert der/die Wahlleiterin zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einreichen und begründen, ebenso der ausscheidende Kreisvorstand. In der Wahlversammlung nicht anwesende Mitglieder können nur dann zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn ihre uneingeschränkte Zustimmung zur Annahme eines Amtes schriftlich dem Wahlvorstand vorliegt.

(6) Bei Einzelwahlen hat jedes Mitglied eine Stimme. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen, danach entscheidet das Los.

(7) Bei gemeinsamen Wahlen (Listenwahl) können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten/Kandidatinnen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. Gewählt sind die Kandidaten/Kandidatinnen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl für den letzten zu besetzenden Platz statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Der Wahlvorstand ermittelt das Ergebnis für jeden Wahlgang, gibt das Ergebnis sofort bekannt und fragt die/den Gewählte/n nach der Annahme der Wahl.

(9) Nach Abschluß der Wahlen stellt der/die Wahlleiter/in die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen fest. Über die gesamte Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Wahlvorstand zu unterzeichnen.  

 

§ 11 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus: a) dem/der Kreisvorsitzenden b) zwei bis vier gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden c) dem/der Schatzmeister/in d) dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in e) dem/der Schriftführer/in f) dem/der EDV-Beauftragten g) den Beisitzern/Beisitzerinnen h) zwei Mitgliedern der JEF i) dem/der/ den Schulbeauftragten j) den kooptierten Vertretern/Vertreterinnen von Parteien und Verbänden k) dem/der Ehrenvorsitzenden und Ehrenbeisitzern/innen.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß § 11. 1 a) - f) sowie dem/der Ehrenvorsitzenden. Er kann aus seiner Mitte ein Mitglied mit der Geschäftsführung beauftragen. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung nach seinen eigenen Beschlüssen, nach den Beschlüssen des Gesamtkreisvorstandes und denen der Kreisversammlung. Der/die Kreisvorsitzende zeichnet für Pressemitteilungen verantwortlich. Der/Die Schatzmeister/in führt die Konten des Kreisverbandes, ist der Kreisversammlung für eine ordentliche Kassenführung verantwortlich und hat ein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse des geschäftsführenden bzw. Gesamt-Kreisvorstandes, die ein ordentliches Finanzgebaren gefährden. Der/Die Schriftführer/in (vertretungsweise ein stellvertretendes Vorstandsmitglied) fertigt die Sitzungsprotokolle an, die vom/von der Kreisvorsitzenden und dem /der Schriftführer/in bzw. dem stellvertretenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Der/Die EDV-Beauftragte ist neben dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied für die Erfassung und Pflege von personenbezogenen Daten der Mitglieder verantwortlich. Ihre Handhabung und Nutzung unterliegt den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Alle mit der Datenführung betrauten Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, eine unzulässige Nutzung der Daten zu verhindern und alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen einen Mißbrauch zu treffen.

(4) Der Gesamt-Kreisvorstand (entspr. § 11.1) fördert das öffentliche Wirken des Verbandes im Sinne des § 1 mit Rat und Tat und kooptiert dazu weitere Mitglieder.

(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Durch die Geschäftsführung bedingte und durch Belege nachgewiesene Auslagen werden von der Kasse des Kreisverbandes erstattet.

(6) Der geschäftsführende bzw. Gesamt-Kreisvorstand wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, jedoch in der Regel mindestens einmal vierteljährlich, und ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.

(7) Jedes Mitglied des Kreisverbandes Schwalm-Eder e.V., das Vorstandsmitglied auf Landes-, Bundes- oder Europa-Ebene der Europa-Union oder der Union Europäischer Föderalisten ist, ist kraft Amtes beratendes Mitglied des Kreisvorstandes ohne Stimmrecht.

(8)Der Kreisvorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Ausschüsse bilden und Vorstandsmitglieder mit der Leitung beauftragen.  

 

§ 12 Junge Europäische Föderalisten (JEF)

(1) Die Ziele der europäischen Jugend- und Bürgerbewegung werden entsprechend der bestehenden Landesvereinbarung in enger Zusammenarbeit mit den "Jungen Europäischen Föderalisten - JEF Kreisverband Schwalm-Eder e.V." verwirklicht.

(2) Daraus folgt insbesondere: - Mitglieder bis zum vollendeten 34. Lebensjahr erwerben in der Regel eine Doppelmitgliedschaft ohne zusätzliche Beitragszahlung. - Über die Einziehung des Mitgliedsbeitrages und anteilsmäßige Abführung an den Landesverband ist eine Vereinbarung zwischen den Vorständen des Kreisverbandes e.V. der Europa-Union und der Jungen Europäischen Föderalisten zu treffen. - Die Europa-Union fördert die Arbeit der Jungen Europäischen Föderalisten. - Zwei von den Jungen Europäischen Föderalisten gewählte Mitglieder gehören dem Kreisvorstand der Europa-Union an.

(3) Bei internationalen Jugendbegegnungen können Aufgaben an die JEF übertragen werden.  

 

§ 13 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes Schwalm-Eder e.V. der Europa-Union kann von der Kreisversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung kann nur verhandelt werden, wenn ein von mindestens der Hälfte aller Mitglieder unterzeichneter schriftlicher Auflösungsantrag vorliegt.

(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen entspr. § 2.6 dem Landesverband Hessen der Europa-Union zu.

 

§ 14 Schlußbestimmungen, Satzungsänderungen

(1) Die Satzung steht allen Mitgliedern zur Aushändigung zur Verfügung.

(2) Soweit diese Satzung keine Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen der Landessatzung und des bürgerlichen Rechtes sinngemäß.

(3) Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der in der Kreisversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Text der zu beschließenden Satzungsänderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Kreisversammlung zuzuleiten.

(4)Diese Satzung ist in der Kreisversammlung (Jahreshauptversammlung) am 29. Januar 1993 einstimmig beschlossen worden und tritt rückwirkend zum 01. Januar 1993 in Kraft.  

 

Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Marburg unter dem Zeichen VR 4159.